Das Projekt „Netzwerk FAMILIE - ARBEIT - MITTELSTAND im MÜNSTERLAND – FAMM“ ist abgeschlossen. Diese Projektwebsite www.fam-muensterland.de steht weiterhin für alle Interessierten offen, sie wird allerdings nicht mehr aktualisiert.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch nach Projektabschluss für uns und unsere Partnerorganisationen ein wichtiges Anliegen. Verfolgen Sie auf unserer Homepage www.heurekanet.de, wie wir die Vereinbarkeit in der Gesundheitswirtschaft mit dem Projekt ampaq und im Maschinen- und Anlagenbau mit dem Projekt FAM²TEC voranbringen.


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FAMM Webseite am 25.04.2024
Elternzeit

Als Elternzeit bezeichnet man in Deutschland einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre, anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter.

Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären.

Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen. Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. Sofern er es wünscht, kann er bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiterarbeiten.

Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate oder mehr, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Beschäftigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung bestand. In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigen müssen sich die Eltern mit dem Arbeitgeber über die Teilzeit einigen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

Auf die Elternzeit haben Eltern einen Rechtsanspruch. Die deutsche Rechtsprechung geht im öffentlichen Dienst jedoch davon aus, dass jede Arbeit innerhalb der Vergütungsgruppe zugewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Köln geht dies soweit, dass selbst ein vollständiger Entzug von Vorgesetztenfunktion möglich ist, wenn Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe gehört. Dies führt nach Ansicht von Fachanwälten dazu, dass durch die Wahrnehmung des Rechts auf Elternzeit häufig das Arbeitsverhältnis infolge von auftretenden Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer letztendlich arbeitsgerichtlich durch eine einvernehmliche Auflösung gegen Abfindung endet. Für die Privatwirtschaft gilt dies allerdings nicht.

Nähere Infos zum Elterngeld, insbesondere zur Höhe sind zu finden unter: http://www.bmfsfj.de/Elternzeitrechner/